발행년 : | 2009 |
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구분 : | 국내학술지 |
학술지명 : | 외법논집 |
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김학태(Kim, Hak-Tai)
외법논집
Vol.33 No.1 [2009]
한국외국어대학교 법학연구소(Law Research Institute Center for International Area Studies Hankuk University of Foreign Studies)
학술저널
311-338(28쪽)
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2009년
360.5
KCI등재
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Infolge des erstaunlichen Fortschritts in der Medizin, vor allem auf dem Gebiet der Intensivmedizin, ist der Todeszeitpunkt des Menschen ein auf eine früher ungeahnte Weise Künstlich beeinflußbares, d. h. zeitlich berschiebbares, Maßnahmen wird immer wieder in allen Ländern der Welt von medizinischer, juristischer wie auch ethischer Seite erörtert. Wo liegen die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht? Ist eine Lebensberkürzung durch Behandlungsabbruch zulässing? Halten Sie eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der technishen Entwicklun in der Medizin oder aufgrund des veränderten Bewußtseins in der Bevölkerung für notwendig? Reicht die Feststellung ärztlicher Richtlinien aus oder badarf es überhaupt keiner Regelung? Soll eine zukünftige Regelun vorsehen, daß unter Voraussetzung aller Einwilligung eine Verpflichtung für den Arzt besteht, Sterbehilfe zu leisten?
Es handelt sich um die passive Sterbehilfe, daß im Unterlassen der Eilnsatzes von Mitteln, welche das Leben des sterbenden Patienten verlängern Könnten, besteht. wenn ein Erfolg aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse nicht mehr möglich ist, ist bis heute das Nichtstun des Arztes umstritten, ethisch oder rechtlich zu erlauben. Verlangt ein urteilsfähiger Patient den Verzicht auf Behandlung oder auf lebenserhaltende Maßnahmen, so ist dieser Wille nach entsprechender Parientenaufklärung zu respektieren, Es gibt aber auch situation, in denen Patienten es für sich selbst nicht mehr wünschen, die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Dies Kann daran liegen, daß sie die Belastungen oder Risiken des konkreten Behandlungen fürchten, daß sie den dafür erforderlichen Krankenhausaufenhalt ablehnen oder daß sie keine Lebensverlängerung mehr wollen. Bei urteilsunfähigen und bewußtlosen Patienten läßt sich die passive Stervehilfe nach einer cshrifulichen Erklärung des Parienten, die in einem früheren Zeitpunkt im Zustand der Urteilsfähigkeit abgegeben wird, erlauben.
Fehlt es an einer Patientenverfügung oder falls der mutmaßliche Wille nicht feststellbar ist, müssen letztlich durch die sog. Ethische Kommission der Unterbrechung ärztlicher Behandlung darüber entscheidet werden, ob eine Lebensverlängerung sinnvoll ist oder nicht.